Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der KnaufKassel Ausstellungen und Messebau GmbH
1. Allgemeines
Für jede von uns auszuführende Lieferung und Leistung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Mündliche Abreden aller Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, wenn sie von uns nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung angenommen sind.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend für den Auftrag ist unsere Auftragsbestätigung. Für zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferung und Leistungen erkennt der Besteller die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten (wie zum Beispiel Fahrt- und Speditionskosten) an. Planungen, Entwürfe, Modelle und Zeichnungen sind kostenpflichtig. Abgelehnte Werkgestaltungen und Leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergleichen bleiben uns zur anderweitigen Verwertung und Nutzung vorbehalten.
3. Schutzrechte
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur von uns vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, unsere Leitungen zu signieren und damit zu werben. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung, der von ihm nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die uns vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen Schutzrechte Dritter beeinträchtigen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und für alle Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten entstehen, aufzukommen. Die Maße unserer Entwürfe beruhen auf den von der jeweiligen Ausstellungsleitung dem Aussteller bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von uns in Anspruch genommen, es sei denn, es wird uns vom Aussteller die Möglichkeit der Maßentnahme an Ort und Stelle durch entsprechende Beauftragung und Vergütung eingeräumt.
4. Lieferung und Lieferfrist
Unsere Lieferbedingungen erfolgen ab Erfüllungsort. Als Liefertermin gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Wenn durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Terrorwarnung, Zollsperren, Unwetterkatastrophen oder Verlust des Transportes der Standaufbau verhindert wird, werden die bis dahin angefallenen Kosten an den Auftraggeber berechnet. In Fällen höherer Gewalt ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag nicht befugt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Werden im Falle von uns nicht zu vertretender Leistungshindernissen Mehraufwendungen und Überstunden zur Sicherung des rechtzeitigen Fertigstellens bzw. der Lieferung erbracht, sind diese vom Besteller zu tragen. Mehraufwendungen an Lieferungen und Leistungen, die zur Behebung der Folgen von unrichtigen Maßangaben der Veranstalter, von uns unverschuldete Transportverzögerungen, Aufbereitung der Beschaffenheit ungenügender Bodenflächen, nicht terminoder fachgerechter Ausführung von Vorleistungen Dritter, auf die wir keinen Einfluss haben, u. a. notwendig sind, müssen vom Aussteller getragen werden. Wir sind berechtigt, für Rechnungen des Bestellers, Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Gewährleistung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- oder Abbau erforderlich sind. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin und frei unserem Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgen unfrei ab unserem Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
5. „full-service“
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, werden gesondert berechnet. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben bleiben ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Unter-Lieferanten nachgewiesen werden kann. Für vorverauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. 6. Gewährleistung – Beanstandungen Mängelrügen müssen bei Lieferungen und Leistungen für die Messe- und Ausstellungsgestaltung unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle deren Berechtigung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Deren Beseitigung durch Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistungen können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen. Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Beschaffenheit des Materials im Umfange der in der VOB niedergelegten Zulässigkeit berechtigen nicht zur Reklamation.
7. Verpackung und Transport
Die Verpackung wird zum üblichen Preis berechnet. Bei Gestellung von Bahnbehältern geht die bahnamtliche Behältermiete zu Lasten des Bestellers. Werden Versandweg und Versandart vom Besteller nicht vorgeschrieben, so wird der Versand nach den günstigsten Erwägungen nach unserem Ermessen vorgenommen.
8. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Versicherung
Wir haften für das Gut des Ausstellers, wenn dessen Verwahrung uns schriftlich übertragen wurde, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Schäden aus der Überschreitung einer im Vertrag enthaltenen Lieferfrist, für Schäden durch Falschlieferung, für Schäden durch nicht sachgerechte Ausführung des Auftrages, soweit der Schaden Verlust von uns bzw. unseren Mitarbeitern zumindest fahrlässig durch Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten verursacht wurde. Eine Haftung für Schäden bzw. verspätete Erfüllung des Vertrages besteht nicht, soweit diese nicht durch uns zu vertreten ist, bzw. nur auf einfacher Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung nicht verkehrswesentlicher Pflichten beruht. Eine Haftung unsererseits scheidet des Weiteren aus, soweit die nicht gehörige Vertragserfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Eine Haftung für nicht vorhersehbare Schäden besteht nicht. Der Schadenersatz darf jedoch den entstehenden Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welchen die den Vertrag verletzende Person bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte vorhersehen müssen. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Aussteller haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust des Neubeschaffungswertes. Es ist Sache des Ausstellers, seinen Stand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltungen gegen Verlust und Beschädigungen, gleich welcher Art, zu versichern, wenn wir nicht ausdrücklich damit beauftragt sind. Er ist verpflichtet, bei Montagen außerhalb seines Betriebssitzes unser Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einzubeziehen. Für die von uns durchgeführten oder veranlassten Transporte besorgen wir, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, die Versicherung in Höhe des Neubeschaffungswertes des Versandgutes. Von uns zur Einlagerung übernommenes Gut des Ausstellers wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, von uns gegen Brand, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. Wenn uns übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negative etc. einen besonderen Wert darstellen und deswegen gegen irgendeine Gefahr versichert werden sollen, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen.
9. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Transport/- Platzkosten und Zoll. Unsere Rechnungen sind spätestens mit der Stand- oder Leistungsübergabe fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert sind wir berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Bei Objekten über € 10.000,- werden 40 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 50 % bei Standübergabe und 10 % nach Abbau fällig bzw. nach Vereinbarung. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren und Werke unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnungen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unsere Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers unsere Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz unserer Firma als vereinbart.
Bei Streitigkeiten mit
ausländischen Bestellern gilt die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechts als vereinbart.
KnaufKassel Ausstellungen und Messebau GmbH Albert-Einstein-Straße 6 34277 Fuldabrück/Kassel |
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